Land und Kommunen teilen sich Unterstützung beim Schulessen auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung
Kinder von Sozialleistungsbeziehern und einkommensschwachen Eltern werden von der öffentlichen Hand beim Schulessen unterstützt. Wie Kultusminister Jürgen Schreier und die kommunalen Spitzenverbände mitteilen, ist eine Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen worden, wonach das Land sich an den voraussichtlichen Kosten von rund 1,2 Millionen Euro künftig mit 700.000 Euro und die Landkreise und Städte und Gemeinden künftig mit 500.000 Euro beteiligen. Eine Absichtserklärung zur Kostenübernahme hatten sämtliche Beteiligte bereits im Februar dieses Jahres abgegeben, seit heute ist die finanzielle Unterstützung unter Dach und Fach.
Eine finanzielle Hilfe für diese Kinder ist notwendig geworden, weil die Hartz-IV-Gesetze eine Lücke aufweisen: Der Hartz-IV-Betrag für das häusliche Mittagessen liegt deutlich unter den Kosten für ein Mittagessen in der Ganztagsschule. Hier klafft eine Differenz von bis zu zwei Euro. Um diesen Konstruktionsfehler des Bundesgesetzes zu beheben, hat das Saarland eine Bundesratsinitiative gestartet. Dabei erwartet das Land, dass sich die übrigen Länder diesem sozial- und bildungspolitischen Ziel anschließen und auch der Bundesgesetzgeber sich dies zu Eigen macht. Begleitend haben Land und Kommunen nun vereinbart, die betroffenen Familien zu unterstützen und die Differenz zu übernehmen.
Kultusminister Jürgen Schreier hat in den Verhandlungen großen Wert darauf gelegt, dass nicht nur die Hartz-IV-Empfänger, sondern auch Einkommensschwache und Geringverdiener in diese Regelung einbezogen werden. Auch bei diesem wichtigen sozialpolitischen Akzent ist man mit den Spitzen der kommunalen Verbände übereingekommen.
Berechtigt sind demnach Kinder von Sozialleistungsbeziehern - Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und Asylbewerberleistungsgesetz sowie Kinder aus einkommensschwachen Familien. Bei Letzteren sind - falls nicht bereits der Nachweis über einen Leistungsbezug nach dem Schülerförderungsgesetz herangezogen werden kann - die Einkommensgrenzen des SGB VIII maßgeblich.
Voraussetzung für eine Unterstützung ist allerdings eine Eigenbeteiligung von einem Euro - der Betrag, der diesen Eltern für die häusliche Verpflegung zur Verfügung steht. Dieser wird vom Träger des Nachmittagsangebots eingezogen. Der Differenzbetrag wird diesen von den jeweiligen Kreisjugendämtern erstattet. Im Falle der Nichtzahlung durch einen Bezieher einer Sozialleistung nach dem SGB II oder SGB XII wird eine direkte Abzweigung des entsprechenden Betrags von der Sozialleistung an den Träger des Nachmittagsangebots geprüft. Hier werden demnach auch die Arbeitsverwaltungen kooperierend aktiv werden.
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