IZBB 2003-2009
Mecklenburg-Vorpommern
Rechtsgrundlagen:
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Richtlinie über die Förderung von Investitionen zur Errichtung und zum Ausbau von Schulen in Ganztagsform. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern vom 8. September 2003. Mittl.bl. BM (Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur), 13. Jg., Nr. 10/2003 vom 12. Oktober 2003, S. 315-325.
Die Arbeit an der Ganztagsschule. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 15. März 2006. Mittl.bl. BM, 16. Jg., Nr. 3/2006 vom 21. März 2006, S. 167-169.
Erster Erlass zur Änderung des Erlasses „Richtlinie über die Förderung von Investitionen zur Errichtung und zum Ausbau von Schulen in Ganztagsform” vom 10.10.2006. Mittl.bl. BM, 16. Jg., Nr. 11/2006 vom 16. November 2006, S. 674.
Verordnung zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in Schulen in Mecklenburg-Vorpommern (Qualitätsentwicklungsverordnung - QualiVO M-V) vom 2. August 2006.
Ziele der Landesregierung:
"Gute Schulen stellen Bildung und Erziehung in den Mittelpunkt. Sie tun das mit einem differenzierten, ganzheitlichen Schulprogramm und verfügen bei der Umsetzung dieses Programms über eine angemessene Größe, eine kompetente Schulleitung, schlanke Organisationsformen und eine ergebnisorientierte Schulaufsicht. Schulen mit hoher Selbständigkeit, Schulen mit dem Programm von Ganztagsunterricht und -betreuung und Schulen im Verbund Regionaler Beruflicher Bildungszentren haben dabei besonders günstige Voraussetzungen."
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (2004): Pressemitteilung (25.08.2004): Gute Schule in Mecklenburg-Vorpommern - Zwölf Leitsätze zur Schulentwicklungs-planung.
Schwerpunkte beim weiteren Ausbau des Ganztagsschulsystems in Mecklenburg-Vorpommern:
- stärker Fördern und Fordern
- Stärkung der Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerinnen und Schüler
- neue Gestaltung der Relation Elternhaus-Schule
- optimale Unterrichtsgestaltung und stärkere Differenzierung der Bildungsangebote
- Verbesserung der Bildungschancen der Schülerinnen und Schüler in Bezug auf Bildung und Ausbildung
Bundes- und Landesprogramme - Bildungsserver Mecklenburg-Vorpommern (2004)
Ganztagsschulformen nach Schularten:
(1) Im Primarbereich sind durch den Schulträger in enger Zusammenarbeit mit Horten, Kindertagesstätten und freien Initiativen Betreuungsangebote zu gewährleisten, die zu einer für die Erziehungsberechtigten zeitlich verlässlichen Betreuung vor und nach dem Unterricht führen. Das Betreuungsangebot ist mit der Schülerbeförderung abzustimmen. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist freiwillig. Die Teilnahme an den Ganztagsangeboten ist freiwillig. (...).
(2) Grundschulen können zu vollen Halbtagsschulen entwickelt werden. Volle Halbtagsschulen sind Grundschulen mit festen Öffnungszeiten, die zusätzlich zum Unterricht insbesondere freies Arbeiten, Wochenplanarbeit, Spiel- und Freizeitgestaltung, Arbeitsgemeinschaften und Hausaufgabenhilfe in den Halbtagsablauf integrieren.
(4) Ganztagsschulen sollen in der Regel in gebundener Form auf der Grundlage des
Schulprogramms errichtet und betrieben werden. In der gebundenen Ganztagsschule ist die Teilnahme an den unterrichtsbegleitenden Tätigkeiten für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Unterricht und Schulbetrieb in den gebundenen Ganztagsschulen werden dergestalt organisiert, dass die Schülerinnen und Schüler in der Lage sind, die außerunterrichtliche Vor- und Nachbereitung, insbesondere Hausaufgaben, in der Schule zu erledigen. Schulen für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sollen zu Ganztagsschulen entwickelt werden. (...) Ausnahmsweise kann im Sekundarbereich I der Schulen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis f die Entwicklung von offenen Ganztagsangeboten gefördert werden. Ganztagsangebote sind den Unterricht ergänzende Bildungs- und
Betreuungsangebote, die auch in Zusammenarbeit mit dem Schulträger oder freien Trägern,
Erziehungsberechtigten oder qualifizierten Personen die Entwicklung der Schülerinnen und
Schüler unterstützen. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist freiwillig. Bei den unterrichtsbegleitenden Angeboten ist darauf zu achten, dass die unterschiedlichen Interessen von Mädchen und Jungen Berücksichtigung finden.
(5) Den Schülerinnen und Schülern soll ein Mittagessen und Schulmilch angeboten werden. Die Schulträger entscheiden in eigener Verantwortung, in welcher Höhe sie die Erziehungsberechtigten an den Kosten der Ganztagsbetreuung und Schulspeisung beteiligen.
Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) vom 13. Februar 2006, geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2009., in der Fassung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462), § 39 "Ganztagsangebote und Ganztagsschulen" Abs. 1-5.
Pädagogisch-organisatorische Rahmenkonzeption:
Pädagogisches Konzept zur Entwicklung von Ganztagsschulen in Mecklenburg-Vorpommern.
Landesinstitut für Schule und Ausbildung (L.I.S.A.) (Hrsg.): Gute Schule - Handreichung zur Erarbeitung eines Schulprogramms. Schwerin 2006.
Mecklenburg-Vorpommern arbeitet gemeinsam mit weiteren elf Bundesländern an dem Modellprojekt "Ganztagsschulen gestalten - Kooperation schafft Zukunft" der Stiftung der Deutschen Wirtschaft mit
Qualitätskriterien/Evaluation:
Qualitätsentwicklung an Ganztagsschulen, Bildungsserver Mecklenburg-Vorpommern,
(2) Jede Schule erstellt zur Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrages ein Schulprogramm. Das Schulprogramm dient der Qualitätssicherung. (...)
(4) Der Prozess der Schul- und Unterrichtsentwicklung und die damit einhergehende Umsetzung des Schulprogramms wird regelmäßig durch interne und externe Evaluation an den Schulen überprüft. Die Konzeption, Durchführung und Auswertung der internen Evaluation liegt in der Verantwortung der einzelnen Schule, die externe Evaluation erfolgt im Auftrag der Schulbehörden. (...) Die Schulen und die Schulbehörden sind in allen Qualitätsbereichen zu kontinuierlicher Qualitätsentwicklung und -sicherung und zu Maßnahmen der Evaluation verpflichtet.
Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) vom 13. Februar 2006, geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2009, in der Fassung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462), § 39a, Abs. 2 und 4
Verordnung zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in Schulen in Mecklenburg-Vorpommern (Qualitätsentwicklungsverordnung - QualiVO M-V) vom 2. August 2006 (GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223 - 6- 8)
Modellversuchsprogramm QuiSS (Qualitätsverbesserung in Schulen und Schulsystemen), Teilprojekt Mecklenburg-Vorpommern: "Qualitätsverbesserung in der beruflichen Bildung (QuibB-MV)", Abschlussbericht (5. Sachbericht) (2005)
Externe Evaluation von Schulen
Bildungsserver Mecklenburg-Vorpommern
Die Serviceagentur "Ganztägig lernen" unterstützt die Qualitätsentwicklung der Ganztagsschulen
Rahmenkooperationsvereinbarungen des Landes mit außerschulischen Partnern:
Rahmenvereinbarungen mit Verbänden (u. a. Landessportbund, Musik, Kulturelle Bildung, schulisch-kirchliche Kooperation)
Programm "Schule+plus" - Lebensbegleitendes Lernen an Schulen, Gemeinsames Programm des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung zur Förderung unterrichtsergänzender Angebote ab der 8. Klasse durch Kooperationen zwischen Schulen und außerschulischen Partnern
Die Deutsche Kinder- und Jugendstiftung kooperiert bundesweit mit regionalen Partnern, die gemeinsam mit der DKJS deren Programme vor Ort umsetzen. Mecklenburg-Vorpommern: RAA MV e.V.
Sozialpädagogisches Institut (SPI)
- Zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Fachhochschule Köln -
Stand: 04.11.2010
Kategorien: Bundesländer - Mecklenburg-Vorpommern
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