Schleswig-Holstein: Förderrichtlinie Ganztag in Kraft : Datum:

In Schleswig-Holstein ist die ist die Förderrichtlinie zum Investitionsprogramm Ganztag in Kraft getreten.

Seit dem 17. Juni ist die Förderrichtlinie zum Investitionsprogramm Ganztag in Kraft. Unter der Überschrift „Richtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms aufgrund von Finanzhilfen des Bundes und Mitteln des Landes Schleswig-Holstein zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau), Ganztagsprogramm II ist sie im Amtsblatt veröffentlicht worden und in Kraft getreten.

Bildungsministerin Karin Prien sagte dazu: „Der Ausbau des Ganztags in Schleswig-Holstein ist ein wesentlicher Beitrag zu mehr Bildungsgerechtigkeit in unserem Land und zur Stärkung der basalen Kompetenzen. Wir sind erleichtert, dass es nach zähen und in Teilen schwierigen Verhandlungen mit allen Beteiligten gelungen ist, die Förderrichtlinie in Kraft zu setzen. Die Schulträger können sich nun mit ganzer Kraft dafür einzusetzen, dass der Ausbau des Ganztags an Grundschulen weiter Fahrt aufnimmt.“

Das Programmvolumen beläuft sich insgesamt auf bis zu 196 Millionen Euro und wird durch Bundes- und Landesmittel gespeist. Dabei stellt das Land über die notwendige Kofinanzierung der Bundesmittel hinaus weitere 52,5 Millionen Euro zusätzlich für den Ganztagsausbau zur Verfügung.

Im Rahmen des Investitionsprogramms können die Schulträger Fördermittel für den Neubau, Umbau, die Erweiterung und/oder Sanierung von Gebäuden (einschließlich der energetischen Sanierung), für Ausstattungsinvestitionen (z. B. Mobiliar, Spiel- und Sportgeräte) und für investive Begleit- und Folgemaßnahmen erhalten, soweit diese in einem unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang mit den Investitionsmaßnahmen stehen (z. B. Planungsleistungen, Statikberechnungen etc.).
Ab dem 1. Juli 2024 können die antragsberechtigten Schulträger das Antragsformular auf der Homepage des IB.SH – die das Programm im Land umsetzen wird – abrufen. Ab dem 1. September können sie dann die Anträge bei der IB.SH einreichen. Dieses zweistufige Verfahren zielt darauf ab, dass Schulträger, die mehr Zeit für die Vorbereitung der Antragsunterlagen benötigen, diese Zeit erhalten und ihnen hieraus kein Nachteil bei der Antragsstellung erwächst.

Quelle: Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Pressemitteilung vom 13.10.2023