Mecklenburg-Vorpommern: Neuer Erlass für Ganztagsschulen : Datum:

Am 1. August tritt die neue Verwaltungsvorschrift in Kraft. Sie regelt auch die Kooperation mit außerschulischen Partnern und Fragen der Budgetierung.

Am 1. August 2014 tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur „Errichtung und Betrieb von vollen Halbtagsschulen und Ganztagsschulen in Mecklenburg-Vorpommern“ in Kraft. In ihr werden Ziele und Aufgaben, Organisation und Arbeitsweise, aber auch Fragen der Lehrerpersonalplanung, der Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten und insbesondere der Kooperation mit außerschulischen Partnern und der Budgetierung näher bestimmt. Geregelt werden außerdem die Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Errichtung von Ganztagsschulen.

So können Schulleiterinnen und Schulleiter künftig entscheiden, freie Lehrerwochenstunden, die für die Gestaltung der Ganztagsangebote vorgesehen sind, auch in Form von finanziellen Mitteln nutzen. "Dieses Budget können die Schulen für die Finanzierung der Angebote durch freie Träger verwenden", hatte Bildungsminister Matthias Brodkorb im Januar 2014 in der Landespressekonferenz erklärt und die Bereicherung durch Angebote der Musikschulen, Kultur- und Sportvereine für den Schulalltag der Ganztagsschulen betont.

Für die Gestaltung von Nachmittagsangeboten in Ganztagsschulen und vollen Halbtagsgrundschulen stellt das Land vom Schuljahr 2014/15 an insgesamt 24 Mio. Euro zur Verfügung. 18 Mio. Euro davon können als Finanzbudget für freie Träger verwendet werden. Das entspricht vergleichsweise einem Umfang von 250 Lehrerstellen.

Zum Thema „Vergütung von externen Honorarkräften an Ganztagsschulen und vollen Halbtagsschulen“ hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine Kleine Anfrage im Landtag eingebracht, die am 20. Juni durch die Landesregierung beantwortet (PDF, 92kB, nicht barrierefrei) wurde.


In Mecklenburg-Vorpommern umfassen Ganztagsschulen Sekundarbereich I (Klasse 5 bis 10) an allgemeinbildenden Schulen und werden meist in gebundener Form errichtet. An gebundenen Ganztagsschulen ist für alle Schülerinnen und Schüler die Teilnahme am Ganztagsprogramm verpflichtend. Volle Halbtagsschulen sind Grundschulen mit festen Öffnungszeiten, die zusätzlich zum Pflichtunterricht weitere pädagogische Angebote in den Tagesablauf integrieren.

Mit dem neuen Erlass tritt gleichzeitig die Verwaltungsvorschrift “Die Arbeit in der Ganztagsschule” vom 9. August 2010 außer Kraft.

Quellen:
Schulwesen M-V
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur