Ganztagsförderungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht : Datum:

Nach der Einigung im Vermittlungsverfahren wurde nun das „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit dem Gesetz wird ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter etabliert. Der Bund beteiligt sich an den Investitionen für den ebenfalls erforderlichen Ausbau der Infrastruktur.

Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote fördern Grundschülerinnen und Grundschüler und tragen zu mehr Teilhabechancen in Deutschland bei. Außerdem bilden sie die Basis für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Im Bundesgesetzblatt vom 11. Oktober 2021 wurde nun das „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG)“ vom 2. Oktober 2021 veröffentlicht. Mit dem Gesetz wird ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter im Sozialgesetzbuch VIII verankert. Über Finanzhilfen des Bundes werden darüber hinaus Investitionen in den Ausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder gefördert.

Kern des Gesetzes ist die Einführung eines bedarfsunabhängigen Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens acht Stunden. Dieser soll für jedes Kind ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe gelten. Anspruchsberechtigt sind Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen. Der Anspruch soll dann schrittweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet werden, sodass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Schulkindern der ersten bis vierten Klassenstufe mindestens acht Stunden täglich Förderung in einer Tageseinrichtung zusteht. Der Rechtsanspruch sieht einen Betreuungsumfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen vor. Die Unterrichtszeit wird angerechnet. Der Rechtsanspruch soll auch in den Ferien gelten, dabei können Länder eine Schließzeit bis maximal vier Wochen regeln.

Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote umfassen die Bildung, Erziehung und Betreuung von Grundschulkindern in Tageseinrichtungen gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (z.B. Horte, Kitas mit Hortgruppen), in kommunalen Betreuungsangeboten, soweit eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII vorliegt oder das Angebot unter Schulaufsicht steht, sowie Grundschulen (gebundene, teilgebundene oder offene Ganztagsschulen). Ebenfalls umfasst sind schulorganisatorisch verbundene Schulsysteme (z. B. Grund- und Realschulen plus) sowie Förderschulen, soweit sie von Kindern im Grundschulalter besucht werden (d. h. Kinder ab dem Schuleintritt bis zum Ende der vierten Klasse einschließlich der Sommerferien).

Eine Pflicht, das Angebot in Anspruch zu nehmen, gibt es nicht. Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder soll sowohl in Horten als auch in offenen und gebundenen Ganztagsschulen erfüllt werden.

Mit Inkrafttreten des Rechtsanspruchs im Jahr 2026 unterstützt der Bund die Länder mit aufwachsenden Beträgen bei den laufenden Kosten; ab 2030 dann dauerhaft mit 1,3 Mrd. € pro Jahr. Den Ganztagsausbau unterstützt der Bund außerdem mit 3,5 Mrd. Euro für Investitionen in Infrastruktur und Ausstattung. Die Länder beteiligen sich ihrerseits mit 30 Prozent. Über das Investitionsprogramm zum beschleunigten Ausbau der Bildungsinfrastruktur für Grundschulkinder werden hiervon bereits 750 Millionen Euro durch den Bund bereitgestellt.

Damit fließen insgesamt über 5 Mrd. € in den Ganztagsausbau. Auch die Förderbereiche wurden im Rahme der Verhandlungen noch einmal angepasst, sodass die Investitionen noch zielgerichteter erfolgen können – auch dort, wo bereits ein hoher Ausbaustand zu verzeichnen ist. Hiermit wird insbesondere auch der Ausgangslage in den neuen Ländern Rechnung getragen und der qualitative Ausbau unterstützt. Bund und Länder haben außerdem vereinbart, das Gesetz zu evaluieren.

 

Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter 

(Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG)

Vom 2. Oktober 2021

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24 folgende Angabe eingefügt:
„§ 24a Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für
Grundschulkinder“.
2. In § 7 Absatz 4 werden nach den Wörtern „im Sinne“ die Wörter „des § 24 Absatz 4 und“ eingefügt.
3. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4)  Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“

b)    Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden nach dem Wort „vorzuhalten“ ein Komma und die Wörter „sofern ein Anspruch nach Absatz 4 nicht besteht“ eingefügt.

c)    Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

d)    Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

4. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

„§ 24a
Bericht zum Ausbaustand
der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder

Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder vorzulegen.“

5. Nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. Kinder in den Klassenstufen eins bis vier,“.

6. § 99 wird wie folgt geändert:
a)    In Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort „Schulbesuch“ die Wörter „und Klassenstufe“ eingefügt.
b)    Nach Absatz 7b wird folgender Absatz 7c eingefügt:
„(7c) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier sind
1. Klassenstufe,
2. Anzahl der Wochenstunden, die das Kind in Angeboten nach § 24 Absatz 4 verbringt,
3. Art der Angebote nach § 24 Absatz 4.“

7. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „7b“ durch die Angabe „7c“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 10 wird die Angabe „und 7b“ durch die Angabe „bis 7c“ ersetzt.

8. Dem § 102 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Auskunftspflichtigen für Erhebungen nach § 99 Absatz 7c werden durch Landesrecht bestimmt.“

Artikel 2
Weitere Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch

§ 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Ein Kind hat ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.“

2.     Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Für Kinder ab Beginn der fünften Klassenstufe ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten.“

Artikel 3
Gesetz
über Finanzhilfen des Bundes
zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und
Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
(Ganztagsfinanzhilfegesetz – GaFinHG)

§ 1
Förderziel und Fördervolumen

(1) Der Bund gewährt den Ländern aus dem Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ Finanzhilfen nach Artikel 104c des Grundgesetzes für Investitionen in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder.

(2) Der Bund stellt in den Jahren 2020 und 2021 je 1 Milliarde Euro Finanzhilfen als Basismittel zur Verfügung.

(3) Der Bund stellt im Jahr 2020 zusätzlich 750 Millionen Euro als Bonusmittel für den beschleunigten Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Grundschulkinder zur Verfügung. Die Bonusmittel erhöhen sich um den nach dem 31. Dezember 2021 verbleibenden Restbetrag aus den „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“.

§ 2
Förderzeitraum

Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen und bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen werden. Maßnahmen sind auch selbständige Abschnitte eines Vorhabens. Alle geförderten Maßnahmen sind bis zum 30. Juni 2028
abzurechnen.

§ 3
Förderbereiche

Die Finanzhilfen des Bundes werden trägerneutral gewährt für zusätzliche investive Maßnahmen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zum quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote. Förderfähig sind
Investitionen für den Neubau, den Umbau, die Erweiterung, die Ausstattung sowie die Sanierung der kommunalen Bildungsinfrastruktur, die der Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter dienen, soweit dadurch Bildungs- und Betreuungsplätze oder räumliche Kapazitäten geschaffen oder erhalten werden, um eine zeitgemäße Ganztagsbetreuung zu ermöglichen. Plätze im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen. Nicht förderfähig sind diesbezüglich Sanierungsaufwendungen, die
ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz und nicht dem Ziel des Gesetzes dienen. Gefördert werden auch besondere, mit diesen Investitionen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben.

§ 4
Förderquote

Der Bund beteiligt sich gemäß § 4 Absatz 1 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865) mit einem Betrag von maximal 3,5 Milliarden Euro mit einer Förderquote von höchstens 70 Prozent, die Länder beteiligen sich mit mindestens 30 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der nach § 3 förderfähigen Ausgaben eines Landes im Sinne von Artikel 104c des Grundgesetzes. Die Eigenmittel freier Träger können auf den Finanzierungsanteil der Länder angerechnet werden, soweit der verbleibende Anteil des Landes am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils mindestens 10 Prozent beträgt.

§ 5
Verteilung

(1) Der in § 1 Absatz 2 festgelegte Betrag wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:

Land

Königsteiner Schlüssel
für das Jahr 2019

Tranchen in €
 

Baden-Württemberg

13,04061

260 812 200

Bayern

15,56072

311 214 400

Berlin

5,18995

103 799 000

Brandenburg

3,02987

60 597 400

Bremen

0,95379

19 075 800

Hamburg

2,60343

52 068 600

Hessen

7,43709

148 741 800

Mecklenburg-Vorpommern

1,98045

39 609 000

Niedersachsen

9,39533

187 906 600

Nordrhein-Westfalen

21,07592

421 518 400

Rheinland-Pfalz

4,81848

96 369 600

Saarland

1,19827

23 965 400

Sachsen

4,98208

99 641 600

Sachsen-Anhalt

2,69612

53 922 400

Schleswig-Holstein

3,40578

68 115 600

Thüringen

2,63211

52 642 200

(2) Die Bonusmittel nach § 1 Absatz 3 können ab dem Jahr 2023 von den Ländern in Anspruch genommen werden, die bis zum 31. Dezember 2022 Basismittel nach § 1 Absatz 2 abgerufen haben. Diese Länder können maximal die gleiche Summe zusätzlich in den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2023 abrufen. Falls bis zum 31. Dezember 2022 mehr Basismittel abgerufen worden sind, als ab dem 1. Januar 2023 Bonusmittel zur
Verfügung stehen, verringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel relational mit der Maßgabe, dass jedes Land nur noch einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desjenigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von den insgesamt von den Ländern bis zum 31. Dezember 2022 abgerufenen Basismitteln abgerufen hat. Bonusmittel, auf die keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, sind ab dem Jahr 2023 an den Bundeshaushalt abzuführen.

(3) Basismittel, die nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt worden sind, werden umverteilt und fließen im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Basismittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65 000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Basismittel an den
Bundeshaushalt abgeführt. Basismittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden.

§ 6
Bewirtschaftung und Geschäftsstelle

(1) Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung nach dem jeweiligen Haushaltsrecht der Länder zur Verfügung. Den Ländern obliegt die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen des Bundes. Die zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.
Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter. Die Letztempfänger sind verpflichtet, angemessen auf die Bundes-förderung hinzuweisen.

(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung richten eine gemeinsame, paritätisch besetzte Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes ein.

§ 7
Verbot der Doppelförderung

(1) Für Maßnahmen können nicht gleichzeitig Finanzhilfen des Bundes nach diesem Gesetz gewährt werden, wenn diese

1.     bereits nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung durch den Bund gefördert werden oder
2.     mit anderen Förderprogrammen des Bundes gefördert werden.

(2) Die Eigenanteile der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände an der geförderten Maßnahme dürfen nicht durch Mittel der Europäischen Union ersetzt werden. Auch dürfen die Bundesmittel nicht zur Kofinanzierung von Programmen
genutzt werden, die durch Mittel der Europäischen Union gefördert werden.

§ 8
Überprüfung der
Bundesmittelverwendung
 

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung überprüfen für den Bund halbjährlich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel. Zu diesem Zweck berichten die Länder
dem Bund über die zweckentsprechende Inanspruchnahme der Bundesmittel, insbesondere über Anzahl und Art der geförderten Maßnahmen.

§ 9
Rückzahlung von Bundesmitteln
 

(1) Beträge, die nicht entsprechend § 1 Absatz 1, § 5 Absatz 2 und der §§ 2, 3, 4 und 7 verwendet wurden, sind in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückzuzahlen. Wird die Förderquote des Bundes gemäß § 4 überschritten, ist der
überschießende Betrag an den Bund zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Bundesmittel sind zu verzinsen. Der Zins ist an den Bund abzuführen. Werden Bundesmittel entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 zu früh angewiesen, fallen für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen an. Der Zinssatz entspricht dem zum Zeitpunkt des Bundesmittelabrufs gültigen Zinssatz. Der Zinssatz bestimmt sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben. Der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich.

§ 10
Verwaltungsvereinbarung


(1) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt. Die Verwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Bestimmungen über

1. die weitere Ausgestaltung der Förderbereiche,
2. die Aufnahme einer Mindestfördersumme,
3. die Ausgestaltung der jeweiligen, im Einvernehmen mit dem Bund zu erstellenden Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen,
4. das Antragsverfahren bei den Ländern,
5. ein Bund-Länder-Koordinierungsgremium,
6. die Rückzahlung von Bundesmitteln,
7. die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen des Bundes einschließlich der Berichte zur Überprüfung ihrer Verwendung und zur Entwicklung des Ausbaustands sowie
8. die Evaluation der Finanzhilfen des Bundes.

(2) Die Finanzhilfen des Bundes können frühestens ab Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung in Anspruch genommen werden.

Artikel 4
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes


§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4)  Zum anteiligen Ausgleich für laufende Belastungen der Länder, die diesen aus der stufenweisen Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder durch Artikel 1 Nummer 2 und 3 des Ganztagsförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) entstehen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2026 um 135 Millionen Euro, im Jahr 2027 um 460 Millionen Euro, im Jahr 2028 um 785 Millionen Euro, im Jahr 2029 um 1 110 Millionen Euro und in den Jahren ab 2030 um jeweils 1 300 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2026 um 135 Millionen Euro, im Jahr 2027 um 460 Millionen Euro, im Jahr 2028 um 785 Millionen Euro, im Jahr 2029 um 1 110 Millionen Euro und in den Jahren ab 2030 um jeweils 1 300 Millionen Euro.“

2. Absatz 5 wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des
Ganztagsfinanzierungsgesetzes

§ 4 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2)  Die Bonusmittel sind für den beschleunigten Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter zu verwenden. Sie stehen dem Sondervermögen jedoch nur insoweit zur Verfügung, als sie erforderlich sind zur Ausfinanzierung von Ansprüchen von denjenigen Ländern, die Basismittel für Investitionen bis zum 31. Dezember 2022 abgerufen haben. Diese Länder können maximal die gleiche Summe zusätzlich in den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2023 abrufen. Falls bis zum 31. Dezember 2022 mehr Basismittel abgerufen worden sind, als ab dem 1. Januar 2023 Bonusmittel zur Verfügung stehen, verringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel relational mit der Maßgabe, dass jedes Land nur noch einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desjenigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von den insgesamt von den Ländern bis zum 31. Dezember 2022 abgerufenen Basismitteln abgerufen hat.“

2. In Absatz 4 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
 

Artikel 6
Evaluation

Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2030 die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und die Betriebskosten. Im Lichte der Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehrbelastungen und Minderbelastungen der Länder auf Grundlage der in diesem Gesetz geregelten wechselseitigen Finanzbeiträge angemessen ausgleichen.


Artikel 7
Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 und 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 5 bis 8 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 1. August 2026 in Kraft.

(5) Artikel 2 tritt am 1. August 2029 in Kraft.

(6) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 2. Oktober 2021

Der Bundespräsident
Steinmeier

Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Lambrecht

Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Anja Karliczek

Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz

Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021